Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carport&Holzbau GmbH

Vertragsabschluss

Lieferung und Leistung

Preise und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt

Gerichtsstand

Weitere Vereinbarungen

Die gelieferte Ware entspricht dem Lieferauftrag. Abweichungen sind sofort aufzuzeigen, sie können später nicht mehr reklamiert werden.

Trockene Hölzer dürfen nicht im Freien gelagert werden. Frische nicht trockene Hölzer sind mit Zwischenlatten zwischen den einzelnen Holzlagen zu lagern.

Je nach Holzquerschnitten können durch Nachtrocknen Trockenrisse in unterschiedlicher Länge auftreten.

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale (wie Farbe, Struktur, Wuchs und Maserung) sind daher stets zu beachten. Das physiologische und physikalische Verhalten des Werkstoffes (wie Quellen, Schwinden, Rissbildung oder Farbveränderungen durch Lichteinfluss) ist holzbedingt und stellt keinen Mangel dar, soweit es sich im materialtypischen zumutbaren Rahmen bewegt. Geringfügige oder durch das Naturmaterial bedingte optische Abweichungen zu Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen begründen keinen Gewährleistungs- oder Reklamationsanspruch.

Der Umtausch bzw. Rückgabe von Baumaterial ist nur nach erfolgter Zustimmung durch unsere Firma möglich. Die Höhe der Manipulationsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Produkten, und wird durch unsere Firma festgelegt.

Die Haftung und Garantie erstreckt sich nur auf Materialien, die durch unsere Firma geliefert wurden. Unsere Firma übernimmt nur für solche Arbeiten die Verantwortung, welche auch von uns ausgeführt wurden.

Der Bauherr trägt über alle Arbeiten die Verantwortung, ausgenommen solche Arbeiten, welche nachweislich an unsere Firma übertragen wurden. Dem Bauherrn ist auch bekannt, dass die Firmentafel nur für Werbezwecke dient.

Ansprüche wie Haftung, Garantie und Gewerbeberechtigung können durch das Aushängen der Firmentafel nicht abgeleitet werden.

Da laut Bauordnung der Bauführer zwecks Ausstellung des Benützungsbewilligungsbescheides die Bestätigung über die fachgerechte Bauausführung der Baubehörde vorzulegen hat, hat der Bauherr alle Arbeitsschritte rechtzeitig dem Bauführer mitzuteilen.